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Deklarationspflicht bei Brot und Feinbackwaren

Ab dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden.

In Zukunft muss die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden. Die entsprechende Angabe kann durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. 

ACHTUNG: Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025, um die neuen Regelungen zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren umzusetzen.

Grundlagen für die Praxis

Die vollständigen und rechtlichen Grundlagen der Deklarationspflicht in der Schweiz finden Sie unter:
Schriftliche Angaben, "Deklarationspflicht bei Brot und Feinbackwaren".

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