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Deklarationspflicht bei Brot und Feinbackwaren

Ab dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden.

In Zukunft muss die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden. Die entsprechende Angabe kann durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. 

ACHTUNG: Es besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025, um die neuen Regelungen zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren umzusetzen.

Betroffene Verkaufsstellen

Betroffen sind alle Unternehmen, die Brot oder Feinbackwaren ganz oder teilweise verkaufen, unabhängig davon, ob es sich um Bäckereien, Restaurants, Hotels, Einzelhändler oder ähnliche Betriebe handelt. 

Zusammengefasste Angaben

Brote und Feinbackwaren mit derselben Herkunft können zusammengefasst werden. Generelle Aussagen wie «Alle unsere Brot- und Backwaren stammen aus der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen, die explizit anders gekennzeichnet sind» sind zulässig, solange die Herkunft für die Konsumenten ohne Nachfrage ersichtlich ist. Ein übergeordneter geographischer Raum bei Brot und Feinbackwaren ist zulässig. Als Beispiel können alle Brote und Feinbackwaren aus Frankreich, Deutschland und Italien zusammen mit der Angabe «Herstellungsland: EU» deklariert werden.

Für jeden Artikel muss das genaue Produktionsland angegeben werden. Bei der schriftlichen Angabe dürfen nur von der Schweiz anerkannte Länderabkürzungen verwendet werden. Die Angabe des Produktionslandes muss gemäss den Vorschriften des Artikels 15 LIV erfolgen. Es ist nicht zulässig, mehrere Produktionsländer für ein Produkt anzugeben.

Ausnahmen

Dauerbackwaren, die länger als 30 Tage haltbar sind, fallen nicht unter die neue Deklarationspflicht. 

Die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann entfallen, wenn folgende Anforderungen für die Schweizer Herkunftsangabe von Brot und Feinbackwaren gemäss Markenschutzgesetz erfüllt sind:

  • mindestens 80% der Rohstoffe kommen aus der Schweiz;
  • der wesentliche Verarbeitungsschritt erfolgt in der Schweiz. In diesem Fall können die Backwaren auch anders gekennzeichnet werden (bspw. «Tessiner Brot», «regionales Produkt», Schweizerkreuz, aber nicht Schweizerwappen).
  • Der Swissness-Hinweis muss für die Gäste ohne Nachfrage klar ersichtlich sein.

 

Teiglinge

Bei sogenannten Teiglingen, die in einem Land hergestellt und in einem anderen Land fertig gebacken werden, gilt das Land der Herstellung – und nicht das Land, in dem die Teiglinge fertig gebacken werden – als Produktionsland. Die Deklarationspflicht erstreckt sich auch auf andere Backwaren wie Croissants, Zimtschnecken, Weggli und ähnliche Produkte.

Online-Handel

Im Online-Handel gelten dieselben Vorgaben wie bei der Abgabe vor Ort. Die Konsumenten müssen vor dem Kaufentscheid über die Herkunft informiert werden. Bei Lieferungen müssen Herkunft und Allergeninformationen nicht mehr schriftlich angegeben werden.