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Deklarationspflicht bei Brot und Feinbackwaren

Seit dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden.

Der Bund beschloss eine einjährige Übergangszeit, in welcher die Betriebe die Deklaration umsetzen konnten. Diese Übergangsfrist endete am 31. Januar 2025. Seit dem 1. Februar muss die neue Deklarationspflicht eingehalten werden.

Die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes muss schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden. Bei Teiglingen gilt das Land der Herstellung, nicht das Land, wo sie (auf)gebacken werden. Croissants, Zimtschnecken und ähnliche Produkte fallen ebenfalls unter die Deklarationspflicht. Dauerbackwaren, die über 30 Tage haltbar sind, sind ausgenommen. Die entsprechende Angabe kann durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. 

 

Die vollständigen und rechtlichen Grundlagen der Deklarationspflicht in der Schweiz finden Sie hier:

Webseite GastroSuisse unter Deklaration 

Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärswesen.