Seit dem 1. Juli 2025 gilt für bestimmte Lebensmittel tierischer Herkunft eine Deklarationspflicht. Tierprodukte, die mit bestimmten in der Schweiz verbotenen Herstellungsmethoden produziert werden, müssen auch im Offenverkauf entsprechend schriftlich gekennzeichnet werden (Art. 36, Art. 39 und Anhang 2 LGV). Es besteht allerdings eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027, um die neuen Regelungen umzusetzen.
Seit dem 1. Februar 2025 muss das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf schriftlich angegeben werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV).
Acrylamid entsteht beim Frittieren oder Backen von stärkehaltigen Lebensmitteln und ist wahrscheinlich krebserregend. Durch die richtige Zubereitung mindern Sie die Risiken.
Laut aktuellem Lebensmittelrecht gelten folgende Vorgaben für die Herkunftsdeklaration von Fisch und Fleisch.
Lebensmittel sind nicht unbeschränkt haltbar. In überlagerten Lebensmittel können krankmachende Keime vorhanden sein, ohne dass sich dabei Aussehen, Geruch oder Geschmack verändert. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Haltbarkeiten von verschiedenen Lebensmittelgruppen im Betrieb geregelt sind.
Am 1. Januar 2022 ist die überarbeitete Verordnung des Bundes über den Tierschutz beim Schlachten in Kraft getreten. Sie enthält Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen, die auch Gastronomiebetriebe betreffen. Wer lebende Panzerkrebse hält, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen oder die Tierhaltung von einer externen Person mit entsprechender Ausbildung überwachen lassen.