Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Ansatz Fr. 99.– pro Betrieb sowie Fr. 99.– pro Mitarbeitenden.
Die Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge betragen seit dem 1. Januar 2024 Fr. 99.– pro Betrieb sowie Fr. 99.– pro Mitarbeitenden. Der Betrieb kann die Beiträge den Mitarbeitenden periodisch oder aber spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses von ihrem Lohn in Abzug bringen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber jedoch den Betrag jeweils gesamthaft der Kontrollstelle zukommen lassen.
Dauert eine Saison länger als 6 Monate, gelten die Beträge für Ganzjahresbetriebe.
Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten: Fr. 99.– (ganzer Betrag)
Merke:
Aushilfen und Teilzeitmitarbeitende mit einem Pensum unter 50% bezahlen immer Fr. 49.50 (halber Betrag); dieser Betrag kann nicht nochmals reduziert werden.
Betriebe, die ausser Familienangehörigen keine Angestellten, Teilzeitmitarbeitenden oder Aushilfen beschäftigen, müssen keine Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge bezahlen.
Lehrlinge sowie alle in Art. 2 L-GAV aufgeführten Mitarbeitenden (Betriebsleiter, Direktoren, Familienangehörige, Musiker, Artisten, Discjockeys, Schülerinnen und Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs) sind ebenfalls nicht beitragspflichtig.
Für die Beiträge wird von der Kontrollstelle dem einzelnen Betrieb für sich als auch für alle seine Mitarbeitenden direkt Rechnung gestellt. Jeweils im November/Dezember versendet die Kontrollstelle ein Schreiben an alle Unternehmen mit einem Formular zur Selbstdeklaration und einem Einzahlungsschein.
Durch das Ausfüllen des Formulars eruiert der Betrieb selbständig den zu zahlenden Betrag. Dieser muss mit Hilfe des Einzahlungsscheins überwiesen werden. Die Kontrollstelle versendet nach der Deklaration nicht erneut eine Rechnung.
Die Inspektoren der Kontrollstelle überprüfen anlässlich ihrer Besuche in den Betrieben anhand der AHV-Auszüge, ob die Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge richtig deklariert worden sind.
Grundsätzlich sind Arbeitgeber und Mitarbeitende in Hotellerie und Gastronomie verpflichtet, jährliche Beiträge für den Vertragsvollzug und die Finanzierung von Aus- und Weiterbildung zu entrichten. Ausnahmen gelten bei Familienbetrieben und Lernenden (siehe weiter unten).
Laut Art. 35 lit. i L-GAV werden die erhobenen Bildungs- und Vollzugskostenbeiträge gemäss Art. 35 lit. h L-GAV und die Erträge aus besonderen Kostenauflagen gemäss Art. 35 lit. e L-GAV sowie die Konventionalstrafen gemäss Art. 35 lit. f und g wie folgt verwendet: