Zweck der Lebensmittelgesetzgebung ist unter anderem, den Konsumenten vor Täuschung zu schützen und ihm die, für den Kauf von Lebensmittel, notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Grundlagen dafür sind in verschiedenen Verordnungen geregelt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen vorverpackten und offen in Verkehr gebrachten Lebensmittel. Bei vorverpackten Lebensmittel, wie sie beispielsweise im Detailhandel zu finden sind, müssen alle Informationen schriftlich auf der Verpackung oder Etikette angegeben werden. Grundsätzlich sollen offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel über die gleichen Informationen verfügen wie vorverpackte, die Angaben müssen mit einigen Ausnahmen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen.
Als offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel gelten Speisen, die in Restaurants, Kantinen oder ähnlichem an Gäste abgegeben werden, aber auch Gerichte, welche vor Ort für den Konsument verpackt werden, wie beispielsweise in einem Take Away. Die Informationen zu den Gerichten müssen auch zur Verfügung stehen, wenn der Gast per Telefon oder via Internet bestellt.
Es muss schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass die Information zu Allergene mündlich eingeholt werden kann, beispielsweise mit folgendem Wortlaut:
"Lieber Gast
Über Zutaten in unseren Gerichten, die Allergien oder Intoleranzen auslösen können, informieren Sie unsere Mitarbeitenden auf Anfrage gerne.
Ihr Gastgeber"
Seit dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV). Es besteht allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025, um die neuen Regelungen zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren umzusetzen.
Wie muss deklariert werden?
Die Angabe des Produktionslandes muss gemäss den in Artikel 15 LIV festgelegten Vorschriften erfolgen:
Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen.
Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an politik@gastrosuisse.ch
Bei Fleisch und Fisch ist die Herkunft anzugeben. Bei auf See gefangenem Fisch kann das FAO Fanggebiet angegeben werden, beispielsweise Nordwestatlantik. Die Angaben können dem Lieferschein oder der Verpackung entnommen werden.
Offenausschank:
Bei der Abgabe von Fertiggetränken wie kalter Milch, Mischgetränken, Bier, Aperitif, etc. ist die Mengenangabe vorgeschrieben. Der Ausschank darf nur in Gefässen erfolgen, welche entweder amtlich geprüft und gestempelt sind oder mit einem Füllstrich, Nenninhaltsangabe und einem vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) anerkannten Kennzeichen versehen sind.
Keine Mengenangaben sind erforderlich für Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.
Mit einem Anschlag ist deutlich zu machen, dass das Mindestalter für die Abgabe von Bier, Wein und Fruchtwein 16 Jahre, für die Abgabe von Spirituosen, Apéritifs und Alcopops 18 Jahre beträgt. Die Mitarbeitenden sind geschult und verlangen im Zweifelsfall einen Altersnachweis.
Mehr Informationen zur Abgabe von alkoholischen Getränke an Jugendliche finden Sie hier.
Auf gentechnisch veränderte Lebensmittel GVO ist hinzuweisen bei Lebensmittel, die GVO- Erzeugnisse sind und bei Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten.
Werden Lebensmittel mit ionisierenden Strahlen behandelt, muss dies deklariert werden, beispielsweise wie folgt: „mit ionisierenden Strahlen behandelt“.
Über folgende Zutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen, muss informiert werden:
Die Informationen liegen den Mitarbeitenden schriftlich vor oder eine fachkundige Person (beispielsweise der Koch, der das Gericht zubereitet/ zubereitet hat oder eine geschulte Person im Service) kann sie erteilen, bevor der Gast bestellt.
Lebensmittel aus in der Schweiz nicht erlaubten Haltungsformen und Leistungsförderern müssen schriftlich deklariert werden. Besteht ein kurzfristiger Engpass, muss also beispielsweise ausnahmsweise auf Eier aus Käfighaltung zurückgegriffen werden, kann der Gast mündlich darüber informiert werden.
Ist bei Wein das Produktionsland nicht aus der Sachbezeichnung erkennbar, muss es separat angegeben werden.
Als „Milch“ wird die Milch von Kühen verstanden. Wird die Milch anderer Säugetiere (z.B. Ziegen, Schafe) verwendet, so muss dies entsprechend gekennzeichnet werden (z.B. Ziegenmilch).
Bei Eier, welche nicht vom Haushuhn stammen, muss die Tierart angegeben werden, beispielsweise „Wachtelei“.
Auch freiwillige Angaben müssen korrekt sein und dürfen keinen Anlass zur Täuschung geben.
Folgende Angaben sind zulässig: