Gemäss Art. 42 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), ist die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten. Die meisten kantonalen Gastgewerbegesetze kennen eine ähnliche Bestimmung (so zum Beispiel § 25 Gastgewerbegesetz ZH). Gleiches bestimmt auch das Strafgesetzbuch in Art. 136 StGB. Auf diese Altersbeschränkung und das Mindestalter für den Verkauf von Spirituosen ist beim Verkaufspunkt mit einem gut sichtbaren Schild hinzuweisen.
GastroSuisse unterstützt diesen Jugendschutz und bietet seinen Mitgliedern gratis Hilfsmittel wie Hinweisplakate und Alterstabellen an. Mit der praktischen Jahrgangstabelle im Kreditkartenformat wissen die Servicemitarbeitenden schnell und einfach, ab welchem Alter jemand Alkohol bestellen darf und welche Getränke ausgeschenkt werden dürfen.
Das Plakat auf Deutsch, Französisch und Italienisch sowie die aktuelle Jahrgangstabelle können im Shop von GastroSuisse kostenlos bestellt werden (für Nicht-Mitglieder fallen Versandspesen von CHF 7.- an).
Laut Art. 2 der Verordnung über alkoholische Getränke des EDI (SR 817.022.110), welche auch Biere erfasst, gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 0.5 Volumenprozent als alkoholisches Getränk. Im Umkehrschluss ist damit ein Getränk mit weniger oder genau 0.5 Volumenprozent ein nicht-alkoholisches oder alkoholfreies Getränk. Die meisten sogenannten alkoholfreien Biere der grossen Schweizer Brauereien weisen einen Alkoholgehalt von 0.5 Volumenprozent oder weniger auf und geltend deshalb als alkoholfreie Getränke. Alkoholfreie Biere dürfen somit grundsätzlich an Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden regelmässig zum Thema Alkohol und Jugendliche. Die Website www.jalk.ch informiert und schult umfassend zum Jugendschutz.
Zur Information und Schulung von Führungsverantwortlichen, Mitarbeitenden und Lernenden im Detailhandel und im Gastgewerbe bezüglich der Gesetzgebung zur Alkoholabgabe an Jugendliche.