- Führen, gründen oder übernehmen eines oder mehrerer Gastrobetriebe als natürliche oder juristische Person.
- Anschluss an GastroSuisse, Kantonalverband und Sektion ist obligatorisch und somit auch die Beitragspflicht gegenüber GastroSuisse, Kantonalverband und Sektion.
- Je nach Kanton: Fähigkeitsausweis / Betriebsbewilligung.
- Anschluss an unsere Verbandsausgleichskasse GastroSocial für die Abrechnung der Ausgleichskasse (AHV), sofern nicht schon bei einer branchennahen oder zwischenberuflichen Ausgleichskasse abgerechnet wird. Detaillierte Informationen finden Sie bei unserer Ausgleichskasse: GastroSocial.
- Der Gastrobetrieb ist nicht Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens. In solch einer Situation wäre die Familienausgleichskasse Ihres Kantons zuständig.
- Sesshaft in der Schweiz. Liechtenstein hat nicht dasselbe AHV-System. Daher ist die Abrechnung über GastroSocial nicht möglich, was Voraussetzung für den Verbandsbeitritt ist.
Achtung: Selbstständigerwerbende ohne BVG-pflichtiges Personal können die Pensionskasse nicht über GastroSocial abrechnen.
Dadurch, dass Sie einer dreistufigen Organisation beitreten, gibt es auf allen Stufen teils unterschiedliche Dienstleistungen und Ansprechpartner. Auf unserer Seite www.gastrosuisse.ch finden Sie alle Dienstleistungen und Angebote, die wir als Dachverband GastroSuisse anbieten. Der Betriebsstandort bestimmt, an welchen Kantonalverband und an welche Sektion Sie angeschlossen werden. Für die regionalen/kantonalen Angebote, Vergünstigungen und Dienstleistungen besuchen Sie bitte die Webseite des Kantonalverbands, wo ihr Betrieb ansässig sein wird.
Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
- GastroSuisse-Beitrag, Beitrag Kantonalverband, in einzelnen Fällen ein Beitrag für die Sektion oder Zuschläge für z. B. Bildung oder Öffentlichkeitsarbeit. Bei einigen Kantonen ist der Gewerbeverbandsbeitritt obligatorisch und wird teilweise noch separat in Rechnung gestellt.
- Alle Mitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig gegenüber GastroSuisse, Kantonalverband und Sektion.
- Die AHV-Bruttolohnsumme (inkl. Unternehmerlohn) bestimmt die Kategorie und somit die Beitragshöhe.*
- Der Jahresbeitrag wird jeweils für ein Jahr festgelegt und kann sich somit für das neue Kalenderjahr ändern.
- Bei Neueintritten während eines Kalenderjahres wird der Mitgliederbeitrag pro rata temporis erhoben.
- Als Einzelbetriebe gelten Einzelmitglieder mit nur einer einzigen Betriebsstätte.
- Als Gruppenbetrieb gelten Einzelmitglieder mit zwei oder mehreren verbundenen Betriebsstätten. Ein Wechsel in den Status als Gruppenbetrieb ist nur auf Antrag des Einzelmitgliedes hin möglich.
- In der Tabelle finden Sie die Beiträge für GastroSuisse für das aktuelle Kalenderjahr. Die Beiträge für Kantonalverband und Sektion unterscheiden sich je nach Standort des Betriebs. Eine unverbindliche Berechnung des gesamten Jahresbeitrags erhalten Sie über folgenden Link:
Beitragsberechnung
*Der Beitrag ergibt sich aus der Jahreslohnsumme des vorangegangenen, abgeschlossenen Betriebsjahres gemäss Auskunft von GastroSocial. Im Beitrittsjahr unterliegt sie einer groben Schätzung.
Kategorie | Betriebsart | AHV-Lohnsumme inkl. Unternehmerlohn in CHF* | Jahresbeitrag 2025 GastroSuisse in CHF | Jahresbeitrag Kantonalverband | Jahresbeitrag Sektion |
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A | Einzel | 1-100 000 | 193.– | Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
B | Einzel | 100 001-300 000 | 288.– | Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
C | Einzel | 300 001-500 000 | 309.– | Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
D | Einzel | 500 001-1 000 000 | 330.– | Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
E | Einzel | > 1 000 000 | 351.– | Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
F | Gruppen | < 1 000 000 | 525.– pauschal +
88.– pro Betriebsstätte
| Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
G | Gruppen | > 1 000 000 | 1 050.– pauschal +
88.– pro Betriebsstätte
| Unterscheidet sich von Kanton zu Kanton | Unterscheidet sich von Sektion zu Sektion |
- Eintritt: Ein Neueintritt erfolgt jeweils auf den 1. Tag eines Monats.
- Ordentlicher Austritt: Der Austritt ist nur auf Ende Dezember unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist möglich. Entscheidend dabei ist das Datum der Annahme bei GastroSuisse und nicht der Poststempel des Absendedatums. Die Kündigung muss schriftlich per E-Mail oder Post erfolgen. Bei juristischen Personen endet zusätzlich die Mitgliedschaft mit deren Auflösung.
- Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliederbeiträgen.
- Nicht zahlende Mitglieder werden spätestens per 31. Mai eines Kalenderjahres ausgeschlossen. Damit erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und die Abrechnungsmöglichkeit bei GastroSocial auf den gesetzlichen Termin.
- Ratenzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich.
- Saisonbetriebe schulden ebenfalls den Jahresbeitrag, da Sie für das volle Jahr von den Dienstleistungen profitieren und die Abrechnung der AHV ganzjährig erfolgt.
- Abrechnungspflicht bei GastroSocial, sofern nicht bei einer branchennahen oder zwischenberuflichen Ausgleichskasse abgerechnet wird.
- Unsere Statuten finden Sie hier.
Beantragen Sie die Mitgliedschaft für einen Einzelbetrieb direkt online: Mitgliederportal.
Sie führen mehrere Betriebe? Dann füllen Sie unseren PDF-Antrag für eine Gruppenmitgliedschaft aus.