Der freie Personenverkehr umfasst das Recht, in die Schweiz oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) einzureisen, sich dort aufzuhalten, Zugang zu einer Beschäftigung zu suchen, sich als Selbständigerwerbender niederzulassen und gegebenenfalls nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dort zu verbleiben. In diesem Zusammenhang wird auch von der vollen Personenfreizügigkeit gesprochen.
Die Kontroll- und Sorgfaltspflicht liegt bei der Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern beim Arbeitgeber. Er muss also dafür sorgen bzw. kontrollieren, dass ein ausländischer Mitarbeiter über die erforderlichen Bewilligungen – insbesondere einer Aufenthaltsbewilligung – bei Stellenantritt verfügt. Je nach Kanton wird entweder der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter aufgefordert, die entsprechenden Gesuche einzureichen.
Die Verfahrensweise ist von Kanton zu Kanton verschieden, bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Amt in Ihrer Gemeinde/Kanton. Je nach Situation Ihres Betriebs können gegebenenfalls auch Ausnahmebewilligungen erteilt werden.
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