Hausverbot

Der Geschäftsinhaber darf unerwünschten Gästen ein Hausverbot erteilen. Dieses muss jedoch sachlich begründet sein und darf nicht willkürlich ausgestellt werden.

Ein Hausverbot kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Inhaltlich sollte das Hausverbot folgende Punkte beinhalten:

  • Wer das Hausverbot erteilt hat
  • Möglichst genaue Adresse der betroffenen Person (kann oder will sich eine Person nicht ausweisen, so ist die Polizei beizuziehen)
  • Angabe des Grundes für das Hausverbot
  • Angabe von Ort und Zeitdauer, für die das Hausverbot ausgesprochen wurde Hinweis auf strafrechtliche Folgen bei Zuwiderhandlung (Hausfriedensbruch, Art. 186 StGB)

Dieses sollte schriftlich und eingeschrieben an die betroffene Person und als Kopie der Polizei zugestellt werden (allenfalls auch persönliche Übergabe gegen Unterschrift oder Aushändigung unter Zeugen). Kommt es später zu einer Verletzung des Hausverbotes, sollte die Polizei informiert werden.