Gutschein

Wer einen Geschenkgutschein kauft, bezahlt bekanntlich im Voraus für eine in der Zukunft beziehbare Dienstleistung oder Ware. Die Forderung verjährt nach den allgemeinen Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 127 f. OR wie jede andere Forderung auch. Forderungen aus Gutscheinen für Hotelübernachtungen verjähren nach 10 Jahren (Art. 127 OR). Die Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und Wirtsschulden (z.B. Essensgutscheine im Restaurant) verjähren nach 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 2 OR). Es besteht die Möglichkeit, Einlösefristen in den AGB zu regeln.

Bei einem Ausstellerwechsel infolge Geschäftsübernahme haften die neuen Inhaber für die Gutscheine, wenn das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen wurde. Wurde das Geschäft ohne Passiven übernommen, so haften einzig und allein die Vorgänger.