Bewirtungspflicht

Den Unternehmern und Unternehmerinnen steht es grundsätzlich frei, wen sie bewirten und beherbergen wollen, solange das Diskriminierungsverbot nicht verletzt wird. In einzelnen Kantonen (z.B. Genf und Jura) gilt jedoch eine ausdrückliche Bewirtungspflicht, sofern der Gast nicht offensichtlich zahlungsunfähig ist oder sich ungebührlich verhält.