Deklaration

Rechtliche Grundlage

Zweck der Lebensmittelgesetzgebung ist unter anderem, den Konsumenten vor Täuschung zu schützen und ihm die, für den Kauf von Lebensmittel, notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Grundlagen dafür sind in verschiedenen Verordnungen geregelt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen vorverpackten und offen in Verkehr gebrachten Lebensmittel. Bei vorverpackten Lebensmittel, wie sie beispielsweise im Detailhandel zu finden sind, müssen alle Informationen schriftlich auf der Verpackung oder Etikette angegeben werden. Grundsätzlich sollen offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel über die gleichen Informationen verfügen wie vorverpackte, die Angaben müssen mit einigen Ausnahmen aber nicht zwingend schriftlich erfolgen.

Als offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel gelten Speisen, die in Restaurants, Kantinen oder ähnlichem an Gäste abgegeben werden, aber auch Gerichte, welche vor Ort für den Konsument verpackt werden, wie beispielsweise in einem Take Away. Die Informationen zu den Gerichten müssen auch zur Verfügung stehen, wenn der Gast per Telefon oder via Internet bestellt.

Schriftliche Angaben

Hinweise zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können

Es muss schriftlich gut sichtbar darauf hingewiesen werden, dass die Information zu Allergene mündlich eingeholt werden kann, beispielsweise mit folgendem Wortlaut:

"Lieber Gast

Über Zutaten in unseren Gerichten, die Allergien oder Intoleranzen auslösen können, informieren Sie unsere Mitarbeitenden auf Anfrage gerne.

Ihr Gastgeber"

Mehr hierzu

Deklarationspflicht bei Brot und Feinbackwaren

Seit dem 1. Februar 2024 gilt für gastgewerbliche Betriebe eine neue Deklarationspflicht: Das Produktionsland von Brot und Feinbackwaren im Offenverkauf muss schriftlich angegeben werden (Art. 39 Abs. 2 Bst. d LGV). Es besteht allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2025, um die neuen Regelungen zur Angabe des Produktionslandes von Brot und Feinbackwaren umzusetzen.

Was muss deklariert werden?
  • Die Herkunft des verkauften oder servierten Brotes muss schriftlich angegeben werden, unabhängig davon, ob es in ganzer Form oder in Stücken (zum Salat oder für Sandwiches) angeboten wird. Dies gilt auch für Produkte, die in einem Restaurant in Scheiben serviert oder zur Herstellung von Sandwiches verwendet werden.
  • Die Deklarationspflicht erstreckt sich auch auf Feinbackwaren wie Pizza, Berliner, Zimtschnecken, Weggli, Eclairs, Croissants (etc.). Entscheidend für das Produktionsland der Feinbackwaren ist nicht das Produktionsland einzelner Bestandteile wie des Biskuitbodens oder des Blätterteigs, sondern die Herstellung der Feinbackwaren.
  • Dauerbackwaren (Art. 77 Abs. 2 VLpH) wie Kekse, Cracker, Lebkuchen, Waffeldauergebäck, Zwieback, Biskuit usw., die bei sachgemässer Lagerung länger als 30 Tage haltbar sind, fallen nicht unter die neue Deklarationspflicht. Burger Buns oder Taschenbrot für Kebab sind jedoch gemäss Bund unabhängig von der Haltbarkeitsdauer als Brot und nicht als Dauerbackwaren zu betrachten.
  • Dünnes Fladenbrot beispielsweise für Wraps, Dürüm-Döner, Tacos, Burritos, etc. muss nicht deklariert werden.
  • Wird Brot als Zutat zu einem Menu weiterverarbeitet, das nicht als Feinbackware oder Brot gilt (Paniertes Fleisch, Salat mit Croutons, Filet im Teig, Gemüse-Brot-Puffer etc.), muss kein Produktionsland angegeben werden.
  • Bei sogenannten Teiglingen, die in einem Land hergestellt und in einem anderen Land fertig gebacken werden (bspw. importierte, ungebackene, aber bereits geformte Croissants, Brötchen, usw.), gilt das Land der Herstellung – und nicht das Land, in dem die Teiglinge fertig gebacken werden – als Produktionsland. Das gilt auch für Feinbackwaren: Handelt es sich bei der Feinbackware um ein Fertigprodukt, muss das Produktionsland angegeben werden und nicht der Ort, wo das Produkt aufgebacken wird.
  • Auf die schriftliche Angabe des Produktionslandes kann verzichten werden, wenn das Brot oder das Feingebäck den Swissness-Anforderungen entspricht und auch entsprechend gekennzeichnet ist (Art. 48b MSchG). Wird die Swissness-Angabe nicht gemacht, muss das Produktionsland deklariert werden. 

Wie muss deklariert werden?

Die Angabe des Produktionslandes muss gemäss den in Artikel 15 LIV festgelegten Vorschriften erfolgen:

  • Die Angabe kann beispielsweise in der Speisekarte, durch ein deutlich sichtbares Schild oder einen Aushang erfolgen. Entscheidend ist, dass der Konsument korrekt und klar sowie schriftlich über das Produktionsland aller verfügbaren Brote und Feinbackwaren informiert wird.
  • Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden für von der Schweiz anerkannte Länder (vgl. Länderverzeichnis).
  • Brote und Feinbackwaren mit derselben Herkunft können zusammengefasst werden.
  • Generelle Aussagen wie «Alle unsere Brot- und Backwaren stammen aus der Schweiz, mit Ausnahme derjenigen, die explizit anders gekennzeichnet sind» sind zulässig, solange die Herkunft für die Konsumenten/Gäste ohne Nachfrage ersichtlich ist. Korrekt wäre auch folgende Deklaration:
    • Burger Buns: Deutschland  |  Alle anderen Brote und Feinbackwaren: Schweiz
  • Hingegen darf keine Auswahlliste verschiedener Produktionsländer angegeben werden. Beispielsweise wäre eine folgende Deklaration unzulässig: «Produktionsland von Burger Buns: Deutschland / Schweiz»
  • Anstelle eines Produktionslandes kann ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika». Als Beispiel können alle Brote und Feinbackwaren aus Frankreich, Polen, Deutschland, Italien zusammen mit der Angabe «Herstellungsland: EU» deklariert werden.
  • Wappen dürfen verwendet werden, aber nicht als Ersatz zu der Produktionslandangabe. Zu beachten: das Schweizerwappen (Schweizerkreuz auf einem Dreieckschild) darf nur für Produkte verwendet werden, welche die speziellen Swissness-Gesetzesanforderungen erfüllen.
  • Im Online-Handel gelten dieselben Vorgaben wie bei der Abgabe vor Ort. Die Konsumenten müssen vor dem Kaufentscheid über die Herkunft informiert werden. Bei Lieferungen müssen Herkunft und Allergeninformationen nicht mehr schriftlich angegeben werden.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte direkt an politik@gastrosuisse.ch

 

Herkunft von Fleisch und Fisch

Bei Fleisch und Fisch ist die Herkunft anzugeben. Bei auf See gefangenem Fisch kann das FAO Fanggebiet angegeben werden, beispielsweise Nordwestatlantik. Die Angaben können dem Lieferschein oder der Verpackung entnommen werden.

Hinweise zu in der Schweiz nicht erlaubten Haltungsformen und Leistungsförderern
  • Fleisch und Fleischerzeugnisse mit Fleisch von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis „Aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform“ zu deklarieren, wenn das Kaninchen entsprechend gehalten wurde.
  • Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis „Aus in der Schweiz nicht zugelassenen Käfighaltung“ zu deklarieren, wenn das Huhn entsprechend gehalten wurde.
  • Bei der Verwendung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, bei welchen die Tiere mit Hormonen oder Leistungsförderern behandelt wurden, muss folgender Hinweis angebracht werden: „Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden sein“ und/oder „Kann mit nichthormonellen Leistungsförderern, wie Antibiotika, erzeugt worden sein“. Allenfalls müssen beide Hinweise angebracht werden.
  • Die Hinweise sind auf der Verpackung oder Etikette ersichtlich. Besteht ein kurzfristiger Engpass, muss also beispielsweise ausnahmsweise auf Eier aus Käfighaltung zurückgegriffen werden, kann der Gast mündlich darüber informiert werden.

Ausschankmenge

Offenausschank:
Bei der Abgabe von Fertiggetränken wie kalter Milch, Mischgetränken, Bier, Aperitif, etc. ist die Mengenangabe vorgeschrieben. Der Ausschank darf nur in Gefässen erfolgen, welche entweder amtlich geprüft und gestempelt sind oder mit einem Füllstrich, Nenninhaltsangabe und einem vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) anerkannten Kennzeichen versehen sind.

Keine Mengenangaben sind erforderlich für Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte oder mit Eis vermischte Getränke.

Bestimmungen zur Alkoholabgabe an Jugendliche

Mit einem Anschlag ist deutlich zu machen, dass das Mindestalter für die Abgabe von Bier, Wein und Fruchtwein 16 Jahre, für die Abgabe von Spirituosen, Apéritifs und Alcopops 18 Jahre beträgt. Die Mitarbeitenden sind geschult und verlangen im Zweifelsfall einen Altersnachweis.

Alkoholfreie Getränke (Sirupartikel)

  • Gastronomiebetriebe müssen nichtalkoholische Getränke führen, die bei gleicher Menge und gleichem Service günstiger sind als das günstigste alkoholische Getränk. Die Kantone können bestimmen, wie viele Getränke angeboten werden müssen (Kantonale Gastgewerbegesetze).
  • Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie deutlich von alkoholfreien Getränken unterscheidbar sind.
     

Angaben über gentechnisch veränderte Produkte

Auf gentechnisch veränderte Lebensmittel GVO ist hinzuweisen bei Lebensmittel, die GVO- Erzeugnisse sind und bei Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten.

Angaben über Produkte, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden

Werden Lebensmittel mit ionisierenden Strahlen behandelt, muss dies deklariert werden, beispielsweise wie folgt: „mit ionisierenden Strahlen behandelt“.

Preis und Mehrwertsteuersatz

  • Jedes Gericht auf der Karte ist mit dem Preis zu versehen. Bei Getränken aller Art ist zudem ersichtlich, für welche Menge der Preis gilt.
  • Ebenfalls angegeben werden muss die Währung. Diese kann direkt neben dem Preis angegeben werden oder mit dem Hinweis „alle Preise verstehen sich in Schweizerfranken“.
  • Einmal muss zudem der aktuelle Mehrwertsteuersatz auf der Karte ersichtlich sein (inkl. x % Mwst.)

Mündliche Angaben

Hinweise zu Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können

Über folgende Zutaten und daraus hergestellte Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen, muss informiert werden:

  • Glutenhaltiges Getreide, wie Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste und Hafer
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fische
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch, inklusive Laktose
  • Hartschalenobst oder Nüsse: Mandeln, Hasel-, Wal-, Cashew-, Pecan-, Para-, Macadamia- oder Queenslandnüsse, Pistazien
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von mehr als 10 mg/kg, ausgedrückt als SO2
  • Lupinen
  • Weichtiere
  • Hausgrillenpulver

Die Informationen liegen den Mitarbeitenden schriftlich vor oder eine fachkundige Person (beispielsweise der Koch, der das Gericht zubereitet/ zubereitet hat oder eine geschulte Person im Service) kann sie erteilen, bevor der Gast bestellt.

 

Kurzfristige Engpässe

Lebensmittel aus in der Schweiz nicht erlaubten Haltungsformen und Leistungsförderern müssen schriftlich deklariert werden. Besteht ein kurzfristiger Engpass, muss also beispielsweise ausnahmsweise auf Eier aus Käfighaltung zurückgegriffen werden, kann der Gast mündlich darüber informiert werden.

Besondere Deklarationshinweise

Angabe des Produktionslandes bei Wein

Ist bei Wein das Produktionsland nicht aus der Sachbezeichnung erkennbar, muss es separat angegeben werden.

 

Kennzeichnung von Milch und Eiern

Als „Milch“ wird die Milch von Kühen verstanden. Wird die Milch anderer Säugetiere (z.B. Ziegen, Schafe) verwendet, so muss dies entsprechend gekennzeichnet werden (z.B. Ziegenmilch).

Bei Eier, welche nicht vom Haushuhn stammen, muss die Tierart angegeben werden, beispielsweise „Wachtelei“.

Freiwillige Angaben

Auch freiwillige Angaben müssen korrekt sein und dürfen keinen Anlass zur Täuschung geben.

Vegetarische Kostformen

Folgende Angaben sind zulässig:

  • Vegetarisch, ovo-lacto-vegetarisch oder ovo-lacto-vegetabil:
    Enthält pflanzliche Lebensmittel, Eier, Milch und Milchprodukte sowie Honig
  • Ovo-vegetarisch, ovo-vegetabil:
    Enthält pflanzliche Lebensmittel, Eier und Honig, aber keine Milch und Milchprodukte
  • Lacto-vegetarisch, lacto-vegetabil:
    Enthält pflanzliche Lebensmittel, Milch und Milchprodukte und Honig, aber keine Eier
  • Vegan, vegetabil:
    Enthält keine Zutaten tierischer Herkunft