Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (Weiterentwicklung der Mehrwertsteuer in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft) und der Mehrwertsteuerverordnung

GastroSuisse begrüsst den vorliegenden Vorentwurf zum Mehrwertsteuergesetz (VE-MWSTG). Der Branchenverband beurteilt es als positiv, dass ausländische Reisebüros und Tour Operators (TO) von der Steuerpflicht befreit werden sollen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b; Art. 10 Abs. 2 Bst. b; Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10). Die Teilrevision setzt das Anliegen der Motion Stöckli (18.4194) implizit um. Damit trägt sie dazu bei, dass ausländische TO die Schweiz als Reisedestination infolge der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes von 2018
nicht meiden. Für den Tourismusstandort Schweiz hat dieses Anliegen in den letzten Monaten weiter an Bedeutung gewonnen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 haben den Tourismus hart getroffen. Umso entscheidender werden in den nächsten Jahren gute gesetzliche Rahmenbedingungen sein.


Weiter schafft die Vorlage die gesetzliche Grundlage dafür, dass die ESTV potenziell steuerpflichtige Leistungserbringer im Bereich der Sharing Economy besser kontrollieren kann. Neu sollen elektronische Plattformen zu den auskunftspflichtigen Dritten gehören (Art. 73. Abs. 2 Bst. e). GastroSuisse unterstützt die Anpassung, da sie fairen Wettbewerbsbedingungen zwischen traditionellen Beherbergungsbetrieben und privaten Anbietern von Beherbergungsdienstleistungen (z. B. Übernachtungsverkauf über Airbnb) zuträglich ist. Im Sinne von gleich langen Spiessen zwischen in- und ausländischen Dienstleistungserbringern unterstützt GastroSuisse zudem die Absicht des Bundes, eine international abgestimmte Lösung in Bezug auf die Plattformbesteuerung im Bereich der Beherbergungsplattformen und der Sharing Economy anzustreben. Jedoch schlägt GastroSuisse vor, die Plattformen der Schweizer Mehrwertsteuer zu unterstellen, bis eine internationale Regelung greift (Art. 20a; Art. 3 Bst. l).

Ausserdem begrüsst GastroSuisse die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung der Mehrwertsteuer (Art. 35 Abs. 1bis). Die Unternehmen sollen jedoch unabhängig von der Abrechnungsmethode einen entsprechenden Antrag stellen können. Im Sinne einer weiteren administrativen Entlastung drängt sich bei der effektiven Abrechnungsmethode zudem die Möglichkeit einer halbjährlichen Abrechnung auf.