Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz)
GastroSuisse befürwortet insbesondere, dass
- die Covid-19-Kredite für Neuinvestitionen verwendet werden können (Art. 2 und Art. 27 Abs. 2),
- die maximale Laufzeit des Covid-19-Kredits neu zehn Jahre betragen kann (Art. 3)
- ein Rangrücktritt der Bürgschaftsorganisation sowie eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaftmöglich sind (Art. 7),
- die Bürgschaftsorganisation auch nach der Ziehung oder Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem Rangrücktritt und zu einem Verzicht der Forderung hat (Art. 8 Abs. 2 und 3),
- sich die Bürgschaftsorganisation an den Kosten für das Honorar der Sachverwalter im Umfang von maximal 50‘000 Franken beteiligen kann (Art. 8 Abs. 4),
- die Bürgschaftsorganisation auf die Geltendmachung der auf sie übergegangenen Forderung gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verzichten kann (Art. 8 Abs. 5 Bst. a),
- und die Kredite, die gestützt auf Artikel 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital gelten (Art. 25).