Anpassung der Covid-19 Verordnung Arbeitslosenversicherung

Die vorliegende Verordnungsänderung ist grundsätzlich positiv. Damit sollen Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen rückwirkend per 1. September 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen können. Anpassungsbedarf am vorliegenden Vernehmlassungsentwurf der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (ALV) sieht GastroSuisse insbesondere bei der Anstellungsdauer, der Berechnungsbasis und der Geltungsdauer.