Änderung Nachrichtendienstgesetz
22. August 2022
GastroSuisse begrüsst, dass die besondere Auskunftspflicht Privater nur in Einzelfällen und auf Verlangen hin besteht, und dass die vorgesehene Auskunftspflicht von Beherbergungsbetrieben gemäss erläuterndem Bericht zu keinen neuen Pflichten bei der Datenerhebung oder der Datenaufbewahrung führen soll. Zudem ist es dem Branchenverband ein Anliegen, dass die Privatsphäre der Gäste im auskunftsgebenden Beherbergungsbetrieb bei einer Auskunft nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a geschützt bleibt. Und drittens weist GastroSuisse auf das Reputationsrisiko für Beherbergungsbetriebe hin, welches mit der Auskunftspflicht einher geht. Deshalb sollte auch der NDB zur Geheimhaltung gegenüber Dritten verpflichtet sein.