Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Im Gastgewerbe dürfen Lernende ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis 23 Uhr und höchstens 10 Nächte im Jahr bis 1 Uhr arbeiten (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung, 822.115.4). Gemäss Art. 45 Abs. 1 ArGV 1 (bisher) ist die medizinische Untersuchung für Jugendliche nur obligatorisch, wenn sie dauernd oder regelmässig zwischen 1 Uhr und 6 Uhr Nachtarbeit leisten. In der Folge müssen sich Lernende im Gastgewerbe, die regelmässig bis 23 Uhr arbeiten, nach der heutigen Rechtslage nicht medizinisch untersuchen lassen. Die Vernehmlassungvorlage sieht nun vor, dass die zeitliche Eingrenzung „zwischen 1 Uhr und 6 Uhr“ im Art. 45 Abs. 1 ArGV 1 gestrichen wird. Dadurch würden zukünftig voraussichtlich alle Lernenden im Gastgewerbe, die regelmässig nach 22 Uhr arbeiten, unter die medizinische Untersuchungspflicht fallen.