20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein
03. November 2023
Nach geltender Rechtslage sind Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehegattinnen und -gatten verpflichtet, Beiträge in die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. In dieser Stellung haben sie im Falle von Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Die Mehrheit der SGK-N plant, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für arbeitgeberähnliche Personen auszuweiten. Eine Minderheit schlägt vor, diese Personen von Beitragszahlungen zu befreien. Allerdings würde dies zu einem starken Einnahmerückgang (-6,4 Prozent) und einer weiterhin fehlenden Absicherung für diese Personen führen. Die Mehrheitsvariante bietet daher ein ausgewogeneres Kosten-Nutzen-Verhältnis und wird von GastroSuisse bevorzugt.