Pa. Iv. Jost. 23.406. Starke Familien durch angepasste Zulagen

6. Januar 2026

Mit dem Gegenvorschlag zur KITA-Initiative (UKibeG) wird in absehbarer Zeit eine neue Betreuungszulage in das System der Familienzulagen eingeführt, die weitgehend von den Arbeitgebern finanziert wird und Mehrkosten von rund 601 Millionen Franken verursacht. Zusätzlich führt die Pa. Iv. Jost mit der Erhöhung der Mindestansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen zu weiteren Mehrkosten von rund 361 Millionen Franken – ebenfalls hauptsächlich zulasten der Arbeitgeber. Damit verteuert die Vorlage die Arbeit weiter und trifft insbesondere KMU mit ohnehin knappen Margen wie das Gastgewerbe, wo die Personalkosten in den letzten Jahren stark gestiegen sind.

Zweck der Familienzulagen ist es, die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Mit der geplanten Erhöhung der Familienzulagen zielt die Pa. Iv. Jost insbesondere darauf ab, Familien mit geringem Einkommen zu entlasten. Das Anliegen ist legitim, der Ansatz verkennt jedoch die sozialpolitische Realität. Die Armutsbekämpfung ist primär Aufgabe der Kantone. Da sozialpolitische Massnahmen jedoch immer mehr ausgebaut werden und weder Bund noch Kantone bereit sind, die damit verbundenen Kosten zu tragen, werden die finanziellen Lasten zunehmend den Arbeitgebern aufgebürdet.

Ohne eine verbindliche finanzielle Mitverantwortung der Kantone ist die Pa. Iv. Jost aus Sicht von GastroSuisse nicht vertretbar. Wir empfehlen daher Nichteintreten und unterstützen die Minderheiten Vietze. Sollte entgegen dieser Einschätzung auf die Vorlage eingetreten werden, setzt sich GastroSuisse konsequenterweise dafür ein, dass zumindest keine zusätzliche finanzielle Belastung der Arbeitgeber entsteht. In diesem Sinne unterstützen wir die Minderheit Gutjahr et al. zu Art. 5 Abs. 1 und 2 (Streichung bzw. Verzicht auf eine Erhöhung der Mindestansätze), die Minderheit Gutjahr et al. zu Art. 5 Abs. 3 (Auf- oder Abrundung auf den nächstgelegenen Fünf-Franken-Betrag) sowie die Minderheit Sauter et al. zu Art. 16 Abs. 2bis (paritätische Finanzierung der Familienzulagen durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende).