Fortsetzung MWST-Beherbergungssatz
30. Oktober 2025
Der Beherbergungssatz sei als vorübergehende Massnahme eingeführt worden, um die Beherbergungsbranche in ihrer damaligen schwierigen Lage zu unterstützen, sagt der Bundesrat. Es half: Die Einführung läutete eine Trendwende ein – bis zum Jahr 2000 hatten sich die Logiernächte-Zahlen erholt.
Es dauerte trotzdem 28 Jahre bis der Höchsttand von 1990 erreicht wurde. In der Covid-19-Pandemie brachen die Logiernächte wiederum um 40 Prozent ein. Der Bund lancierte ein Unterstützungsprogramm. Hätte der Beherbergungssatz nicht bereits gegolten, hätte das Parlament ihn einführen müssen. Die Hotellerie erholte sich. 2025, in einer Phase, in der die Logiernächte einen neuen Höchststand erreichten, entscheidet das Parlament erneut, den Beherbergungssatz weiterzuführen.
Auch in Zukunft wird es Krisen geben. Der internationale Tourismus ist äusserst störungsanfällig. Das verdeutlichen neben der Covid-19-Pandemie Naturkatastrophen wie der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 oder Terroranschläge in den USA und Europa. Zudem stehen viele Schweizer Exportbranchen (inklusive Tourismus) wegen der anhaltenden Frankenstärke unter grossem Wettbewerbsdruck. Der Beherbergungssatz gilt seit 1996, ein Jahr nach Einführung der Mehrwertsteuer. Er sollte von der Politik entsprechend behandelt und nicht als befristete Unterstützungsmassnahme betrachtet werden.
GastroSuisse fordert, dass der zweiten Satz in Artikel 25 Abs. 4 des Vernehmlassungsentwurfs und des geltenden Gesetzes (Stand 31. März 2025) gestrichen wird.
Art. 25 Abs. 4 VE-MWSTG
Beibehalten: Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz). Streichen: Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2035
Art. 25 Abs. 4 MWSTG
Beibehalten: Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz). Streichen: Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. […]