Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

27. Februar 2025

Im Epidemiengesetz ist festgehalten, dass internationale Empfehlungen und Richtlinien berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 2). Damit haben nicht nur die verbindlichen Verpflichtungen in den IGV, sondern auch die neuen Empfehlungen in den IGV einen quasi verbindlichen Charakter. Neue WHO-Empfehlungen wirken sich auf die Pandemiepolitik der Schweiz aus, selbst wenn die IGV-Anpassungen keine Revision des Epidemiengesetzes notwendig machen. Eine Übernahme der IGV-Anpassungen wird in der Praxis dazu führen, dass die Schweizer Behörden zunehmend darauf verzichten werden, eingeständig, souverän und den lokalen Begebenheiten entsprechend auf gesundheitliche Notlagen zu reagieren. 

Zudem sind die finanziellen Auswirkungen und Risiken der Anpassungen (siehe Art. 44 IGV) nicht leichtfertig zu negieren. Erstens verpflichten sich die Vertragsstaaten in Art. 44 Abs. 2bis, die innerstaatlichen Finanzmittel aufrechtzuerhalten oder zu erhöhen. Damit tangieren die IGV die Budgetkompetenzen von Bund und Kantonen. Zweitens ist die Finanzierung der WHO nicht mehr gesichert. Die USA haben beschlossen, aus der WHO auszutreten. Zwischen 2022 und 2023 zahlten die USA der WHO 1,28 Milliarden US-Dollar. Das entspricht rund 18 % der Gesamtfinanzierung. Auch Argentinien will austreten. Weitere Länder könnten folgen. Angesichts der Tragweite der IGV und der potenziellen finanziellen Auswirkungen sollte der Bundesrat das Parlament und das Stimmvolk einbeziehen.