Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

GastroSuisse lehnt die Änderung der LGV, mit Ausnahme einer Deklaration der Zwangsfütterung von Gänsen oder Enten, vollumfänglich ab. 

Gemäss Vernehmlassungsentwurf müssten bspw. alle Produkte, die aus einem Land stammen, in dem international als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel angewendet dürfen, mit folgendem Hinweis versehen werden: «Stammt aus einem Land, in dem international als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.» Das führt zur Situation, dass selbst Produkte aus kontrolliert biologischem Anbau mit dem Hinweis zu Pflanzenschutzmitteln versehen werden müssen, obschon ausgeschlossen ist, dass international als gefährlich eingestufte Pflanzenschutzmittel angewandt wurden. Auch die geplante Deklaration von Herstellungsmethoden bei Lebensmitteln tierischer Herkunft führt zu Falschinformationen. Schmerzverursachende Herstellungsmethoden müssen nur dann deklariert werden, wenn der Produzent diese in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden anwendet. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Importeure und ihre Abnehmer nicht für jeden einzelnen ausländischen Betrieb die Herstellungsmethoden abklären können. Im Zweifelsfall wird die Deklaration sicherheitshalber angebracht, auch wenn die Produzenten die betreffende Herstellungsmethode nicht anwenden. Damit verkommt die Deklaration bei Lebensmitteln tierischer Herkunft zu einer Herkunftsdeklaration ohne jeglichen Mehrwert für den Konsumierenden. Die Deklarationspflichten benachteiligen Importfleisch aus gewissen Ländern klar im Wettbewerb. Bei den Deklarationen handelt es sich um protektionistische Massnahmen zur Abschottung der heimischen Landwirtschaft vor ausländischer Konkurrenz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass betroffene Länder zu Recht die Nicht-Kompatibilität der Deklarationspflichten mit WTO-Recht beanstanden werden. 

Hält der Bundesrat an der obligatorischen Deklaration von Herstellungsmethoden fest, sollte zumindest der Offenverkauf von der Deklarationspflicht ausgenommen werden. Schliesslich führen die vorgesehenen Vorschriften in der Gastronomie zu einem besonders hohen Kontroll- und Umsetzungsaufwand. Sollte der Bundesrat Pflichten zur Deklaration von Produktionsmethoden auch im Offenverkauf einführen, wäre eine mündliche Deklaration anstelle einer schriftlichen Deklaration zuzulassen. Auch müssten verarbeitete Salate und Früchte-/Gemüse-Garnituren (bspw. bei Desserts) zwingend als verarbeitete Lebensmittel angesehen und von der Deklarationspflicht ausgenommen werden.