Deklaration von in der Schweiz verbotenen Herstellungsmethoden

In der Schweiz sind das Enthornen und die Kastration von Rindern und Schweinen sowie das Schnabelkürzen bei Hühnern ohne Schmerzausschaltung verboten. Auch die Abtrennung von Froschschenkeln ohne Betäubung und die Zwangsfütterung von Gänsen und Enten ist gesetzlich untersagt. Gastgewerbliche Betriebe, die solche tierische Produkte aus dem Ausland anbieten, sind künftig verpflichtet, in der Schweiz verbotene Herstellungsmethoden zu deklarieren. Der Bund erstellt dazu für die betroffenen Lebensmittel eine Liste von Ländern, in denen die in der Schweiz verbotenen Methoden ebenfalls gesetzlich untersagt sind. Produkte aus diesen Ländern müssen nicht speziell gekennzeichnet werden, sofern die dort geltenden Vorschriften eingehalten wurden. Dies gilt nicht für Magret, Stopfleber (Foie gras) und Confit von Gänsen oder Enten. Diese Produkte müssen immer mit dem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet werden. 

Für die Umsetzung gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.


Die Deklaration betrifft folgende Lebensmittel:

  • Magret, Stopfleber (Foie gras) und Confit von Gänsen oder Enten – ganz oder in Stücken, frisch oder verarbeitet: Weil das Produkt durch Zwangsfütterung gewonnen wird, muss dies in jedem Fall (unabhängig von Länderlisten) klar gekennzeichnet werden mit dem Hinweis: «Von zwangsernährten Gänsen gewonnen.» bzw. «Von zwangsernährten Enten gewonnen.»
  • Rindfleisch (Bos taurus) – ganz oder in Stücken, frisch oder verarbeitet: Wurde das Fleisch von Rindern gewonnen, bei denen Enthornung oder Kastration ohne Schmerzausschaltung vorgenommen wurde, muss der Hinweis «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» angebracht werden.
  • Schweinefleisch – ganz oder in Stücken, frisch oder verarbeitet: Bei Eingriffen wie dem Kupieren des Schwanzes, der Abklemmung der Zähne oder der Kastration ohne Schmerzausschaltung ist derselbe Hinweis erforderlich:
    «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»
  • Fleisch von Hühnern und Truthühnern – ganz oder in Stücken, frisch oder verarbeitet: Wurde der Schnabel ohne Schmerzausschaltung kupiert, ist die gleiche Kennzeichnung anzubringen: «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»
  • Froschschenkel – frisch oder verarbeitet: Stammt das Produkt von Tieren, denen die Schenkel ohne Betäubung abgetrennt wurden, gilt ebenfalls die Deklaration: «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.»
  • Kuhmilch (genussfertig): Wurde sie von Tieren gewonnen, die ohne Schmerzausschaltung enthornt wurden, ist die Deklaration: «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» erforderlich.
  • Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus): Wurde das Schnabelkupieren ohne Schmerzausschaltung durchgeführt, muss ebenfalls der Hinweis: «Mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert.» verwendet werden.


Aktuell sammeln und klären wir offene Fragen zur praktischen Umsetzung der neuen Deklarationspflicht. Sobald die offenen Fragen gemeinsam mit dem Bund geklärt sind, wird GastroSuisse darüber informieren. 

Die rechtlichen Grundlagen der Deklarationspflicht in der Schweiz finden Sie hier:

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärswesen