Am 08. Februar 2022 ist die neue Covid-19-Härtefallverordnung 2022 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Entschädigung der ungedeckten Kosten zwischen Januar und Juni 2022, die im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstanden sind. Untenstehend sind die wichtigsten Voraussetzungen auf Bundesebene aufgeführt.
Das Unternehmen muss:
Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken liegt die Höchstgrenze des Entschädigungsbeitrags bei höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 450 000 Franken für den Zeitraum Januar bis Juni 2022. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken liegt die Höchstgrenze des Entschädigungsbeitrags bei höchstens 9 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und höchstens 1 200 000 Franken für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 bzw. bei höchstens 9 Prozent und 2 400 000 Franken, wenn das Unternehmen mitunter neues liquides Eigenkapital eingebracht hat.
Alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen und Informationen über die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen entnehmen Sie der Verordnung. Die Umsetzung der Verordnung obliegt weiterhin den Kantonen. Fragen hierzu richten Sie bitte direkt an Ihren Kantonalverband.